Harry Hermanns

Barrierefreie WebSite

Nach § 3 der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetz vom 27.4.2002 (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BITV) sind WebSites so zu gestalten, dass für Audio- oder visuelle Inhalte geeignete äquivalente Textinhalte bereitgestellt werden, die den gleichen Zweck oder die gleiche Funktion wie der originäre Inhalt erfüllen. Die vorliegende WebSite folgt diesen Vorschriften, sie ist auch ohne grafikfähigen Browser zu benutzen, sie kann auf reiner Textbasis gelesen werden, der Text ist geeignet für die Umwandlung in Sprachausgabe.

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